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   OLG Oldenburg, 27.04.1981 - 11 U 19/81   

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https://dejure.org/1981,3692
OLG Oldenburg, 27.04.1981 - 11 U 19/81 (https://dejure.org/1981,3692)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.04.1981 - 11 U 19/81 (https://dejure.org/1981,3692)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27. April 1981 - 11 U 19/81 (https://dejure.org/1981,3692)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 117 Abs. 2 ZPO; § 139 ZPO; § 515 Abs. 3 ZPO
    Verantwortlichkeit der anwaltlich vertretenen Partei für die Beifügung von Belegen im Prozesskostenhilfeverfahren; Zeitpunkt der nachträglichen Vorlage von Belegen zu einem Prozesskostenhilfeantrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verantwortlichkeit der anwaltlich vertretenen Partei für die Beifügung von Belegen im Prozesskostenhilfeverfahren; Zeitpunkt der nachträglichen Vorlage von Belegen zu einem Prozesskostenhilfeantrag

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    ZPO § 117
    Prozeßkostenhilfe; Verantwortlichkeit der anwaltlich vertretenen Partei für die Beifügung von Belegen im Prozeßkostenhilfeverfahren; Zeitpunkt der nachträglichen Vorlage von Belegen zu einem Prozeßkostenhilfeantrag; keine richterliche Pflicht zur Fristsetzung für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 1793 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Oldenburg, 27.04.1981 - 11 WF 29/81

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei Nichtverwendung des entsprechenden Vordrucks

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.04.1981 - 11 U 19/81
    Mit dem in § 117 ZPO geregelten Zwang zur Benutzung von Vordrucken und zur Beifügung von Belegen soll es dem Gericht ermöglicht werden, zügig und ohne verfahrensverzögernde Zwischenverfügungen über die Prozeßkostenhilfe zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluß vom 27.04.1981 - 11 WF 29/81.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.1991 - A 16 S 335/91

    Zur Nachweispflicht bei einem Prozeßkostenhilfeantrag

    Werden die für die Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftigkeit des Klägers erforderlichen Belege nicht vorgelegt, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß gestelltes und begründetes Prozeßkostenhilfegesuch (vgl. BGH a.a.O.), so daß der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abzuweisen ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschluß vom 27.4.1981, NJW 1981, 1793 und LAG Hamm, Beschluß vom 13.8.1981, MDR 1982, 83).

    Eine solche Aufforderung ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben worden, sondern kann allenfalls aus der Fürsorgepflicht des Gerichts gemäß den §§ 86 Abs. 3 und 104 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung erwachsen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 49. Aufl., § 117 RdNr. 7 C; a.A. OLG Oldenburg, Beschluß vom 27.4.1981 a.a.O.).

  • LSG Sachsen, 15.12.2005 - L 6 B 10/05

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der Zahlung einer

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  • LSG Sachsen, 15.12.2005 - L 6 B 10/05 R-KN
    Schon allein aus diesem Grund wäre das Sozialgericht deshalb berechtigt gewesen, den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung abzulehnen, weil jedenfalls von einem anwaltlich vertretenen Kläger erwartet werden kann, dass er die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrags kennt und Hinderungsgründe für die rechtzeitige Vorlage der Belege weder dargelegt noch ersichtlich sind (vgl. OLG Oldenburg v. 27.04.1981, Az: 11 U 19/81, JurBüro 1981, 1255 ff.; Dehn in: Scho-reit/Dehn, BerH/PKH, 8. Aufl. 2004, Rn. 7 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 07.03.1983 - 5 WF 61/83

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Der Senat ist mit dem Oberlandesgericht Oldenburg (NdsRpfl 1981, 166) der Ansicht, daß formell nicht ordnungsgemäß gestellte Prozeßkostenhilfeanträge ohne besondere Hinweispflicht des Gerichts sofort abweisungsreif sind, wenn die Partei anwaltlich vertreten ist.
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